Artikel 52 B-VG

Alte FassungIn Kraft seit 03.1.1930

Artikel 52

Artikel 52. Der Nationalrat und der Länder- und Ständerat sind befugt, die Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen sowie ihren Wünschen über die Ausübung der Vollziehung in Entschließungen Ausdruck zu geben.

Schlagworte

Verwaltungsführung, politische Kontrolle, Interpellation, Länderrat

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2020

Gesetzesnummer

10000079

Dokumentnummer

NOR12002154

alte Dokumentnummer

N1192912551S

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