Artikel 51
ARTIKEL 51 |
Zusammenarbeit in Wissenschaft, Technik und Technologie |
Ziel der Zusammenarbeit ist es,
- a)den Aufbau ständiger Verbindungen zwischen den Wissenschaftlern der Vertragsparteien zu fördern, insbesondere durch
- – Zugang Algeriens zu den Gemeinschaftsprogrammen für Forschung und technologische Entwicklung nach Maßgabe der Bestimmungen der Gemeinschaft über die Beteiligung von Drittstaaten an diesen Programmen,
- – Beteiligung Algeriens an Netzen für dezentrale Zusammenarbeit,
- – Förderung von Synergieeffekten zwischen Ausbildung und Forschung;
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