Artikel 51
Artikel 51. Bei der Errichtung eines nationalen Kontrollsystems gemäß Artikel 7 hat Österreich dafür zu sorgen, daß für jeden Materialbilanzbereich Aufzeichnungen geführt werden. Die zu führenden Aufzeichnungen sind in den Zusatzvereinbarungen zu beschreiben.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2022
Gesetzesnummer
10005375
Dokumentnummer
NOR12059755
alte Dokumentnummer
N4197234895L
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