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Artikel 50. Übereinkommen (Nr. 102) über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.11.1970

Artikel 50.

Bei Verdienstentgang infolge von Schwangerschaft und Niederkunft sowie ihren Folgen hat die Leistung in einer regelmäßig wiederkehrenden Zahlung zu bestehen, die nach den Bestimmungen des Artikels 65 oder des Artikels 66 berechnet wird. Der Betrag der regelmäßig wiederkehrenden Zahlung kann sich im Verlaufe des Falls unter der Voraussetzung ändern, daß der Durchschnittsbetrag den vorstehenden Bestimmungen entspricht.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2024

Gesetzesnummer

10008243

Dokumentnummer

NOR40056150

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