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Artikel 4 Zivilstandesurkunden - Mitteilung (Norwegen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.12.1924

Artikel 4

Artikel IV. Die Zivilstandesurkunden, deren Beschaffung von der einen oder der anderen Seite auf Anlangen von Privatpersonen angesprochen wird, die nicht ein Mittellosigkeitszeugnis beibringen, bleiben den in dem betreffenden Staate hiefür zu entrichtenden Gebühren unterworfen.

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