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Artikel 3 Zivilstandesurkunden - Mitteilung (Norwegen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.12.1924

Artikel 3

Artikel III. Es wird ausdrücklich vereinbart, daß die Ausfolgung und die Entgegennahme der erwähnten Zivilstandesurkunden weder den Fragen über die Staatsangehörigkeit noch jenen vorgreifen werden, welche sich hinsichtlich der Gültigkeit der Ehen ergeben können.

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