vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 4 Veterinärabkommen (Bulgarien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.9.1965

Artikel 4

(1) Sendungen unterliegen, abgesehen von den in den Art. 15 und 16 vorgesehenen Ausnahmen, bei der Einfuhr und Durchfuhr der tierärztlichen Grenzkontrolle.

(2) Die tierärztliche Grenzkontrolle wird durch staatlich beauftragte Tierärzte (im folgenden Grenztierärzte genannt) durchgeführt.

(3) Der Grenztierarzt hat:

  1. a) die Zeugnisse und die sonstigen Bescheinigungen auf ihre formelle und inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen,
  2. b) die Tiere und die sonstigen Sendungen zu untersuchen; von einer Untersuchung letzterer darf er jedoch absehen, wenn dies im Interesse des Verkehrs geboten erscheint und veterinärpolizeiliche Bedenken dagegen nicht bestehen,
  3. c) über die Zulassung der Sendungen zur Einfuhr und Durchfuhr zu entscheiden.

(4) Für die Anwendung der Bestimmungen des Abkommens sind ein Flugzeug, ein Schiffsabteil, ein Kraftwagen mit oder ohne Anhänger einem Eisenbahnwagen gleichzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2020

Gesetzesnummer

10010319

Dokumentnummer

NOR40005913

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)