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Artikel 5 Veterinärabkommen (Bulgarien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.9.1965

Artikel 5

(1) Sendungen müssen seuchenfrei sein.

(2) Die Seuchenfreiheit im Sinne des Abs. 1 ist als gegeben anzunehmen, wenn

  1. a) bei Tieren die in der Anlage 1,
  2. b) bei tierischen Stoffen und sonstigen möglichen Trägern des Ansteckungsstoffes von Tierseuchen die in den Anlagen 2 und 3 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2020

Gesetzesnummer

10010319

Dokumentnummer

NOR40005914

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