Artikel 4.
(1) Wird im Gebiet des einen Staates die Scheidung einer Ehe ausgesprochen und ist entweder
die Ehe im Gebiet des anderen Staates geschlossen worden oder einer der Ehegatten Angehöriger des anderen Staates, so übersendet
- 1. bei Scheidung in Österreich:
- wenn die Ehe in Österreich geschlossen worden ist, der Standesbeamte des Eheschließungsortes eine beglaubigte Abschrift der Eintragungen im Familienbuch sowie eine mit dem Zeugnis der Rechtskraft versehene Ausfertigung der Entscheidung, durch die die Ehe geschieden ist;
- wenn die Ehe in der Schweiz geschlossen worden ist, das Scheidungsgericht eine mit dem Zeugnis der Rechtskraft versehene Ausfertigung der Entscheidung, durch die die Ehe geschieden ist;
- 2. bei Scheidung in der Schweiz:
- wenn die Ehe in der Schweiz geschlossen worden ist, der Zivilstandsbeamte des Trauungsortes einen Eheschein, der auch die Randanmerkungen wiedergibt, sowie eine mit dem Zeugnis der Rechtskraft versehene beglaubigte Abschrift der Entscheidung, durch die die Ehe geschieden ist;
- wenn die Ehe in Österreich geschlossen worden ist, der Zivilstandsbeamte des Wohnsitzes der geschiedenen Ehegatten eine mit dem Zeugnis der Rechtskraft versehene beglaubigte Abschrift der Entscheidung, durch die die Ehe geschieden ist.
(2) Dies gilt entsprechend, wenn die Ehe für nichtig / ungültig erklärt, aufgehoben oder wenn das Bestehen oder Nichtbestehen der Ehe festgestellt worden ist.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten nicht, wenn keiner der Ehegatten einem der beiden Staaten angehört.
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2018
Gesetzesnummer
10005269
Dokumentnummer
NOR12058799
alte Dokumentnummer
N4196234377L
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