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Artikel 4 Vereinbarung gemäß Artikel 15a B VG über Vorhaben des Hochwasserschutzes im Bereich der österreichischen Donau (Bund – NÖ, OÖ, Wien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.9.2022

Artikel 4

Förderungsgegenstand

Förderungen im Sinne dieser Vereinbarung werden ausschließlich zur Durchführung der in Anlage 1 angeführten Vorhaben gewährt. Die Gewährung von Förderungen für den laufenden Betrieb sowie zur Durchführung von Instandhaltungen ist nicht Gegenstand dieser Vereinbarung.

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2022

Gesetzesnummer

20012051

Dokumentnummer

NOR40247827

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