Artikel 4
Artikel 4. Kein Staat soll verpflichtet sein, das literarische oder künstlerische Urheberrecht für eine längere Dauer anzuerkennen, als sie für die Urheber gilt, die dieses Recht dortselbst erlangen. Diese Dauer kann auf die im Ursprungslande zugestandene Frist eingeschränkt werden, wenn diese kürzer ist.
Das österreichische Recht enthält hiezu keine (dem § 96 Abs. 2 UrhG, BGBl. Nr. 111/1936) entsprechende Bestimmung.
Schlagworte
Inländerbehandlung, Gegenseitigkeit, Schutzfristvergleich
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2022
Gesetzesnummer
10001759
Dokumentnummer
NOR12023613
alte Dokumentnummer
N2192425613S
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