Artikel 4.
Dieses Übereinkommen gilt sinngemäß auch für das Land Berlin, sofern nicht der Bundesminister der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Übereinkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2019
Gesetzesnummer
10011358
Dokumentnummer
NOR40006592
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