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Artikel 4 Übereinkommen über Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.8.1961

Artikel 4

Ein Vertragsstaat, an den ein Antrag nach Artikel 2 dieses Übereinkommens gerichtet worden ist, kann die Gültigerklärung des Zeugnisses von der Erfüllung besonderer Bedingungen abhängig machen, die jeweils für die Ausstellung seiner eigenen Lufttüchtigkeitszeugnisse gelten und die allen Vertragsstaaten bekanntgegeben worden sind. Die Ausübung dieses Rechts unterliegt der vorhergehenden Konsultation:

  1. a) mit dem Staat, der das gültige Lufttüchtigkeitszeugnis für das betreffende Luftfahrzeug ausgestellt hat, und
  2. b) auf Ersuchen dieses Staates auch mit dem Staat, in dessen Hoheitsgebiet das Luftfahrzeug gebaut wurde.

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2019

Gesetzesnummer

10011344

Dokumentnummer

NOR40005846

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