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Artikel 3 Übereinkommen über Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.8.1961

Artikel 3

Jedem Antrag auf Ausstellung oder Gültigerklärung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses nach Artikel 2 sind die in dem Anhang zu diesem Übereinkommen angeführten Unterlagen beizufügen.

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2019

Gesetzesnummer

10011344

Dokumentnummer

NOR40005845

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