Artikel 3
Jedem Antrag auf Ausstellung oder Gültigerklärung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses nach Artikel 2 sind die in dem Anhang zu diesem Übereinkommen angeführten Unterlagen beizufügen.
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2019
Gesetzesnummer
10011344
Dokumentnummer
NOR40005845
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