Artikel 4
Um die Überprüfung kann mit einem mehrsprachigen Formblatt ersucht werden, dessen Muster diesem Übereinkommen beigefügt ist. Dieses Formblatt (Anm.: Formblatt nicht darstellbar) ist in zweifacher Ausfertigung unmittelbar der Behörde zu übersenden, die die zu überprüfende Urkunde ausgestellt hat; die Urkunde ist beizulegen.
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