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Artikel 4 Übereinkommen über die Befreiung bestimmter Urkunden von der Beglaubigung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1982

Artikel 4

Um die Überprüfung kann mit einem mehrsprachigen Formblatt ersucht werden, dessen Muster diesem Übereinkommen beigefügt ist. Dieses Formblatt (Anm.: Formblatt nicht darstellbar) ist in zweifacher Ausfertigung unmittelbar der Behörde zu übersenden, die die zu überprüfende Urkunde ausgestellt hat; die Urkunde ist beizulegen.

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