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Artikel 4 Übereinkommen über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1985

Artikel 4

(1) Ein Datum ist in arabischen Zahlen einzutragen, die unter den Zeichen Jo, Mo und An in dieser Reihenfolge den Tag, den Monat und das Jahr bezeichnen. Der Tag und der Monat sind durch zwei, das Jahr ist durch vier Ziffern zu bezeichnen. Die ersten neun Tage des Monats und die ersten neun Monate des Jahres sind durch Ziffern von 01 bis 09 zu bezeichnen.

(2) Dem Namen jedes im Zeugnis genannten Ortes ist der Name des Staates beizufügen, in dem dieser Ort liegt, wenn dieser Staat nicht derjenige ist, dessen Behörde das Zeugnis ausstellt.

(3) Es sind ausschließlich folgende Zeichen zu verwenden:

  1. zur Bezeichnung des männlichen Geschlechts der Buchstabe M, zur Bezeichnung des weiblichen Geschlechts der Buchstabe F;
  2. zur Bezeichnung der Staatsangehörigkeit die Buchstaben, mit denen das Land der Kraftwagenzulassung angegeben wird;
  3. zur Bezeichnung von Flüchtlingen die Buchstaben REF;
  4. zur Bezeichnung von Staatenlosen die Buchstaben APA.

(4) Wurde eine frühere Ehe aufgelöst, so sind im Feld 12 des Zeugnisses der Familienname und die Vornamen des letzten Ehegatten sowie das Datum, der Ort und der Grund der Auflösung anzugeben. Zur Angabe des Auflösungsgrunds sind ausschließlich folgende Zeichen zu verwenden:

  1. im Todesfall der Buchstabe D;
  2. im Fall der Scheidung die Buchstaben DIV;
  3. im Fall der Nichtigerklärung der Buchstabe A;
  4. im Fall der Verschollenheit die Buchstaben ABS.

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2022

Gesetzesnummer

10005575

Dokumentnummer

NOR12061584

alte Dokumentnummer

N4198514280L

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