1. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht. 2. Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 36/2004). 3. Dieses Übereinkommen wird ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen durch das Island-Norwegen-Übergabegesetz – INÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020).
Artikel 4
Zu übermittelnde Informationen
(1) Für die Unterrichtung der in Haft genommenen Person gemäß den Artikeln 6 und 7 sowie der zuständigen Behörde gemäß Artikel 5 Absatz 2 werden folgende vom ersuchenden Staat zu übermittelnde Informationen als ausreichend angesehen:
- a) die Identität der verfolgten Person,
- b) die um die Festnahme ersuchende Behörde,
- c) das Bestehen eines Haftbefehls oder einer Urkunde mit gleicher Rechtswirkung oder eines rechtskräftigen Urteils,
- d) die Art und die rechtliche Würdigung der strafbaren Handlung,
- e) die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Zeit, des Ortes und der Art der Täterschaft der verfolgten Person,
- f) soweit möglich, die Folgen der Straftat.
(2) Erweisen sich die in Absatz 1 vorgesehenen Informationen als unzureichend für die Genehmigung der Übergabe durch die zuständige Behörde des ersuchten Staates, so kann ungeachtet des Absatzes 1 um ergänzende Informationen ersucht werden.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2020
Gesetzesnummer
20000945
Dokumentnummer
NOR40012171
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