Artikel 4 Übereinkommen (Nr. 27) über die Gewichtsbezeichnung an auf Schiffen beförderten Frachtstücken

Alte FassungIn Kraft seit 16.8.1936

Artikel 4

Artikel 4. Sobald die Ratifikationen zweier Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation beim Sekretariat eingetragen sind, teilt der Generalsekretär des Völkerbundes dies sämtlichen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation mit. Auch gibt er ihnen Kenntnis von der Eintragung der Ratifikationen, die ihm später von anderen Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2025

Gesetzesnummer

10011221

Dokumentnummer

NOR12144457

alte Dokumentnummer

N9193541317L

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