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Artikel 4 Übereinkommen (Nr. 144) über dreigliedrige Beratungen zur Förderung der Durchführung internationaler Arbeitsnormen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.3.1980

Artikel 4

1. Die zuständige Stelle ist für die verwaltungsmäßige Unterstützung der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verfahren verantwortlich.

2. Zwischen der zuständigen Stelle und den maßgebenden Verbänden, soweit solche Verbände bestehen, sind geeignete Vereinbarungen zur Finanzierung einer gegebenenfalls erforderlichen Schulung der an diesen Verfahren beteiligten Personen zu treffen.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

10008448

Dokumentnummer

NOR12099292

alte Dokumentnummer

N6197937129L

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