Artikel 4
1. Die zuständige Stelle ist für die verwaltungsmäßige Unterstützung der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verfahren verantwortlich.
2. Zwischen der zuständigen Stelle und den maßgebenden Verbänden, soweit solche Verbände bestehen, sind geeignete Vereinbarungen zur Finanzierung einer gegebenenfalls erforderlichen Schulung der an diesen Verfahren beteiligten Personen zu treffen.
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2025
Gesetzesnummer
10008448
Dokumentnummer
NOR12099292
alte Dokumentnummer
N6197937129L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
