Artikel 4 Übereinkommen (Nr. 11) über das Vereins- und Koalitionsrecht der Landarbeiter

Alte FassungIn Kraft seit 12.6.1924

Artikel 4

Artikel 4. Sobald die Ratifikation von zwei Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation beim Sekretariat eingetragen ist, teilt der Generalsekretär des Völkerbundes dies sämtlichen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation mit. Er teilt ihnen auch die Eintragung der Ratifikationen mit, die ihm späterhin durch alle anderen Mitglieder der Organisation mitgeteilt werden.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2025

Gesetzesnummer

10008082

Dokumentnummer

NOR40271712

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