Artikel 4
Nicht-Diskriminierung
Bei Anwendung dieses Übereinkommens dürfen die betroffenen Staaten keine betroffene Person aus Gründen ihres Geschlechts, ihrer Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, politischen oder sonstigen Einstellung, nationalen oder gesellschaftlichen Herkunft, Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, ihres Eigentums, Geburt oder eines sonstigen Status diskriminieren.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2017
Gesetzesnummer
20007113
Dokumentnummer
NOR40126037
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