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Artikel 3 Übereinkommen des Europarates über die Vermeidung von Staatenlosigkeit in Zusammenhang mit Staatennachfolge

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Artikel 3

Verhinderung der Staatenlosigkeit

Der betroffene Staat ergreift alle angemessenen Maßnahmen um zu verhindern, dass Personen, die zum Zeitpunkt der Staatennachfolge die Staatsangehörigkeit des Vorgängerstaates hatten, als Folge der Staatennachfolge staatenlos werden.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2017

Gesetzesnummer

20007113

Dokumentnummer

NOR40126036

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