Artikel 3
Verhinderung der Staatenlosigkeit
Der betroffene Staat ergreift alle angemessenen Maßnahmen um zu verhindern, dass Personen, die zum Zeitpunkt der Staatennachfolge die Staatsangehörigkeit des Vorgängerstaates hatten, als Folge der Staatennachfolge staatenlos werden.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2017
Gesetzesnummer
20007113
Dokumentnummer
NOR40126036
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