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Artikel 4 Übereinkommen der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.10.2025

Artikel 4

Automatisierter Abgleich von DNA-Profilen

(1) Zum Zweck strafrechtlicher Ermittlungen und zur Unterstützung bei der Identifizierung von vermissten Personen und nichtidentifizierten sterblichen Überresten gleichen die Parteien im gegenseitigen Einvernehmen über ihre nationalen Kontaktstellen die DNA- Profile ihrer offenen DNA-Spurenprofile mit allen DNA-Profilen aus den Referenzdaten anderer nationaler DNA-Analysedateien ab. Die Profile werden in automatisierter Form übermittelt und abgeglichen. Offene DNA-Spurenprofile werden nur dann zum Abgleich übermittelt, wenn die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der ersuchenden Partei dies vorsehen.

(2) Stellt eine Partei aufgrund eines Abgleichs laut Absatz 1 fest, dass übermittelte DNA- Profile mit Profilen in ihren DNA-Analysedateien übereinstimmen, so übermittelt sie der nationalen Kontaktstelle der anderen Partei unverzüglich die DNA-Referenzdaten zu den Übereinstimmungen.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2025

Gesetzesnummer

20012973

Dokumentnummer

NOR40271990

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