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Artikel 5 Übereinkommen der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.10.2025

Artikel 5

Daktyloskopische Daten

Zum Zweck der Durchführung dieses Übereinkommens stellen die Parteien die Verfügbarkeit von Referenzdaten aus der Datei für die nationalen automatisierten Fingerabdruckidentifikationssysteme sicher, die zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten und zur Unterstützung bei der Identifizierung von vermissten Personen und nichtidentifizierten sterblichen Überresten eingerichtet wurden. Die Referenzdaten dürfen nur daktyloskopische Daten und eine Referenzzahl enthalten. Die Referenzdaten dürfen keine Daten enthalten, anhand derer der Betroffene direkt identifiziert werden kann. Referenzdaten, die keiner Person zugeordnet werden können (daktyloskopische Spurendaten), müssen als solche erkennbar sein.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2025

Gesetzesnummer

20012973

Dokumentnummer

NOR40271991

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