vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 4 Suchtgiftkonvention 1961

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.3.1978

Artikel 4

Allgemeine Verpflichtungen

Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen,

  1. a) um dieses Übereinkommen in ihren eigenen Hoheitsgebieten durchzuführen,
  2. b) um bei der Durchführung dieses Übereinkommens mit anderen Staaten zusammenzuarbeiten und
  3. c) um nach Maßgabe dieses Übereinkommens die Gewinnung, Herstellung, Ausfuhr, Einfuhr, Verteilung, Verwendung und den Besitz von Suchtgiften sowie den Handel damit auf ausschließlich medizinische und wissenschaftliche Zwecke zu beschränken.

Schlagworte

Gesetzgebungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2025

Gesetzesnummer

10010401

Dokumentnummer

NOR40056610

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte