Artikel 5
Die internationalen Kontrollorgane
In Anerkennung der Zuständigkeit der Vereinten Nationen für die internationale Suchtgiftkontrolle vereinbaren die Vertragsparteien, die Suchtgiftkommission des Wirtschafts- und Sozialrats und den Internationalen Suchtgiftkontrollrat mit den diesen Organen in diesem Übereinkommen zugewiesenen Aufgaben zu betrauen.
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2025
Gesetzesnummer
10010401
Dokumentnummer
NOR40056611
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