Artikel 6
Ausgaben der internationalen Kontrollorgane
Die Ausgaben der Kommission und des Suchtgiftkontrollrats gehen zu Lasten der Vereinten Nationen; das Nähere regelt die Generalversammlung. Vertragsparteien, die nicht Mitglied der Vereinten Nationen sind, leisten zu diesen Ausgaben Beiträge in der von der Generalversammlung für angemessen erachteten und nach Konsultation mit den Regierungen dieser Vertragsparteien jeweils festgesetzten Höhe.
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2025
Gesetzesnummer
10010401
Dokumentnummer
NOR40056612
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