Artikel 4
Die im Artikel 2 lit. a erwähnten Grenzpunkte sind durch Grenzsteine oder Felsmarken, bei besonderer Wichtigkeit durch Spezialgrenzzeichen kenntlich gemacht (direkte Vermarkung), Grenzgräben sind nur an wichtigen Stellen durch einander gegenüberstehende Grenzzeichen kenntlich gemacht (indirekte Vermarkung).
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2025
Gesetzesnummer
10000346
Dokumentnummer
NOR40100473
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
