Artikel 4
Angestellte können geltend machen:
- 1. das Recht nach Artikel 2 Absatz 1 binnen drei Monaten nach dem tatsächlichen Beginn der Beschäftigung bei der Kommission oder binnen drei Monaten nach einer durchgehenden dreijährigen Beschäftigung bei der Kommission,
- 2. das Recht nach Artikel 3 Absatz 3 vor ihrer Entsendung,
- 3. das Recht nach Artikel 3 Absatz 4 binnen einem Monat nach dem Ende ihrer Entsendung,
- 4. das Recht nach Artikel 3 Absatz 5 binnen drei Monaten nach der Aufnahme in den Vorsorgefonds oder binnen drei Monaten nach einer durchgehenden dreijährigen Beschäftigung bei der Kommission.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2020
Gesetzesnummer
20008560
Dokumentnummer
NOR40155470
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