Artikel 4
Bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates stehen, soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, dessen Staatsangehörigen gleich:
- a) Staatsangehörige des anderen Vertragsstaates,
- b) Flüchtlinge im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 *) und des Protokolls vom 31. Jänner 1967 **) hiezu, die sich im Gebiet eines Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten.
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 55/1955
**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 78/1974
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