Artikel 4
Jede Streitigkeit zwischen den beiden Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ist zum Gegenstand unmittelbarer Verhandlungen zwischen den zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2025
Gesetzesnummer
20008890
Dokumentnummer
NOR40163278
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