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Artikel 4 Schwerkriegsbeschädigtenausweis

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.1.1944

Artikel 4

— IV. Ausstellung des Ausweises.

(1) Bei der Ausstellung des Ausweises ist sorgfältig zu verfahren, insbesondere sind die in dem Vordruck vorgesehenen Angaben vollständig einzutragen. Die Angabe des Wohnorts ist auf dem Ausweis nicht vorgesehen, um Berichtigungen bei Wohnortswechsel zu vermeiden.

(2) Der Ausweis wird auf Antrag von der für den Wohnort des Beschädigten zuständigen Fürsorgestelle für Kriegsbeschädigte, in den ...(Anm.: gegenstandslos) von dem zuständigen Versorgungsamt, im Protektorat Böhmen und Mähren vom Landespräsidenten in Böhmen, ... (Anm.: gegenstandslos) – Versorgungsamt –, in Prag ausgestellt. Hierzu hat der Antragsteller den letzten Rentenbescheid des Versorgungsamts oder den letzten Bescheid des Wehrmachtfürsorge- und ‑versorgungsamts oder des Fürsorge- und Versorgungsamts der Waffen-SS, bei Beantragung der Vergünstigungen der Benutzung der 2. Wagenklasse mit Fahrausweis 3. Klasse oder der unentgeltlichen Beförderung des ständigen Begleiters außerdem das Zeugnis eines Arztes der zuständigen Versorgungsbehörde über die Notwendigkeit der Bewilligung vorzulegen.

(3) Abweichend von Abs. 2 wird der Ausweis ausgestellt:

  1. a) im Rahmen der Kriegsblinden- und Hirnverletztenfürsorge und, soweit erforderlich, auch im Rahmen anderer eigener Fürsorgeaufgaben von der zuständigen Hauptfürsorgestelle der Kriegsbeschädigten- und Kriegshinterbliebenenfürsorge für Kriegsblinde in den ... (Anm.: gegenstandslos) von dem Hauptversorgungsamt Wien; im Protektorat Böhmen und Mähren vom ... (Anm.: gegenstandslos);
  2. b) für die im Wehrdienst weiterverwendeten beschädigten ... (Anm.: gegenstandslos);
  3. c) für die weiterverwendeten beschädigten Angehörigen der ... (Anm.: gegenstandslos).
  4. d) für die beschädigten Angehörigen des Stammpersonals ... (Anm.: gegenstandslos)
  5. e) für die im Polizeidienst weiterverwendeten beschädigten Angehörigen der Polizei einschließlich der Technischen Nothilfe und des Sicherheitsdienstes des ... (Anm.: gegenstandslos), soweit sie nach der Personenschädenverordnung in Verbindung mit dem Einsatzfürsorge- und -versorgungsgesetz versorgt werden, von dem zuständigen Versorgungsamt.

(4) Die in Abs. 2 und 3 genannten Behörden stellen auch den Fahrausweis zur unentgeltlichen Beförderung des alleinreisenden Begleiters bei Eisenbahnfahrten aus (vgl. Abschnitt III Abs. 9).

(5) Soweit bisherige Bestimmungen von der vorstehenden Regelung abweichen werden sie hiermit aufgehoben. Eine Übertragung der Zuständigkeit auf andere Stellen ist nicht zulässig.

(6) Der Ausweis muß mit dem Lichtbild des Inhabers in der Größe der Paßbilder (37 x 52 mm) versehen sein; das Lichtbild ist, um ein unbefugtes Auswechseln zu verhindern, durch Ösen an zwei schräg gegenüberliegenden Ecken dauerhaft zu befestigen und an den beiden anderen Ecken in der Weise abzustempeln, daß die Stempelabdrucke sich überwiegend auf dem Ausweisuntergrund befinden und Teile des Kopfes, insbesondere die Ohren, nicht überstempelt werden. Wenn ein Gerät (Maschine oder Zange) zur Befestigung des Lichtbildes durch Ösen nicht vorhanden ist und auch nicht alsbald beschafft werden kann, ist das Lichtbild fest aufzukleben und außerdem mit Drahtklammern zu befestigen. - Die Kosten des Lichtbildes hat der Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ausweis ist in der Regel für die Dauer von drei Jahren, und zwar stets bis zum Ende eines Kalenderjahres, auszustellen; wird er in der zweiten Hälfte des Jahres ausgestellt, so beginnt die Dreijahresfrist erst mit dem 1. Januar des nächsten Jahres. Die Gültigkeit des Ausweises kann auf Antrag nach erneuter Prüfung um drei weitere Jahre verlängert werden. Die Prüfung wird in der Regel auf Grund der Akten ohne Beiziehung eines neuen versorgungsärztlichen Zeugnisses erfolgen können. Die Notwendigkeit einer ständigen Begleitung muß jedoch erneut versorgungsärztlich bescheinigt werden, wenn sie nicht bereits auf Lebenszeit anerkannt ist. Bei Beschädigungen, die eine ärztliche Nachprüfung nach kürzerer Zeit erfordern, ist die Gültigkeitsdauer oder deren Verlängerung auf ein oder zwei Kalenderjahre zu bemessen. Gegebenenfalls hat der Arzt der zuständigen Versorgungsbehörde in seinem Zeugnis den Zeitraum anzugeben. – Das Kalenderjahr, bis zu dessen Ende der Ausweis gelten oder weitergelten soll, ist an der auf dem Ausweis über dem Hoheitszeichen vorgesehenen Stelle einzutragen; bei der Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist die frühere Jahreszahl zu durchstreichen. Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist außerdem in dem Vermerk unter der Unterschrift des Ausweisinhabers einzutragen und mit dem Dienststempel zu bescheinigen. Scheiden weiterverwendete Beschädigte (Abs. 3 Buchst. b) bis e)) aus, so gelten ihre Ausweise bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer weiter; sodann sind ihnen gegebenenfalls von der nunmehr zuständigen Behörde neue Ausweise auszustellen.

(8) Beim Wegfall der persönlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Vergünstigungen (z. B. Wegfall der Versorgung, Minderung des Beschädigungsgrades, Todesfall) ist der Ausweis einzuziehen.

(9) Die ausfertigenden Behörden haben darauf zu achten, daß die Ausweisinhaber die Ausweise nicht mißbräuchlich verwenden. Wird ein Mißbrauch festgestellt, so ist der Ausweisinhaber zu verwarnen. Im Wiederholungsfalle ist der Ausweis zu entziehen.

(10) Die ausfertigenden Behörden führen über die von ihnen ausgestellten Ausweise – nach den drei Ausweismustern getrennt – namentliche Ausgabelisten mit folgenden Spalten:

a)

Laufende Nummer (der Liste),

 

b)

Vordrucknummer (des Ausweises),

 

c)

d)

e)

f)

Zuname (bei Frauen auch Geburtsname)

Vorname (Rufname)

Geburtstag und -ort und Kreis

Wohnort, Straße und Kreis

des Ausweisinhabers

g)

Empfangsbestätigung des Ausweisinhabers (bei Übersendung durch die Post: Bescheinigung des ausstellenden Beamten),

h)

Bemerkungen (Verlängerung der Gültigkeitsdauer, Einziehung oder Entziehung des Ausweises usw.).

    

Schlagworte

Fürsorgeamt, Kriegsblindenfürsorge, Kriegsbeschädigtenfürsorge,

Geburtsort

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2018

Gesetzesnummer

10008109

Dokumentnummer

NOR40056565

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