Artikel 4
Die Vertragsparteien bemühen sich, den Aufenthalt an den gemeinsamen Grenzen bei der Kontrolle des gewerblichen Straßenpersonenverkehrs so kurz wie möglich zu halten. Die Vertragsparteien streben Lösungen an, die es erlauben, bei gewerblichen Personenbeförderungen auf der Straße bereits vor dem 1. Jänner 1986 auf eine systematische Kontrolle des Fahrtenblattes und der Beförderungsgenehmigungen zu verzichten.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2020
Gesetzesnummer
10006040
Dokumentnummer
NOR12066295
alte Dokumentnummer
N4199763146J
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