Artikel 3
Um die Sichtkontrollen zu erleichtern, können die Angehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, die in einem Kraftfahrzeug die gemeinsame Grenze überqueren wollen, an der Windschutzscheibe des Fahrzeugs eine grüne Scheibe von mindestens acht Zentimeter Durchmesser vorzeigen. Diese Scheibe bedeutet, daß sie die grenzpolizeilichen Vorschriften einhalten, lediglich erlaubte Waren im Rahmen der Freigrenzen mit sich führen und die Devisenvorschriften einhalten.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2020
Gesetzesnummer
10006040
Dokumentnummer
NOR12066294
alte Dokumentnummer
N4199763145J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)