Artikel 4
Vertraulichkeit
Jeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Banken den betroffenen Bankkunden oder sonstige Dritte nicht davon in Kenntnis setzen, dass dem ersuchenden Staat eine Information gemäß den Artikeln 1, 2 oder 3 erteilt worden ist oder dass Ermittlungen durchgeführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2022
Gesetzesnummer
20004086
Dokumentnummer
NOR40064059
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
