vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 5 RHStraf Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.10.2005

Artikel 5

Artikel 5

Informationspflicht

Wenn die zuständige Behörde des ersuchten Mitgliedstaats bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens zu der Auffassung gelangt, dass es zweckmäßig sein könnte, Ermittlungen, die anfänglich nicht vorgesehen waren oder die zum Zeitpunkt des Ersuchens nicht hatten spezifiziert werden können, durchzuführen, setzt sie die ersuchende Behörde hiervon unverzüglich in Kenntnis, damit diese weiteren Maßnahmen ergreifen kann.

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2022

Gesetzesnummer

20004086

Dokumentnummer

NOR40064060

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)