Artikel 5
Informationspflicht
Wenn die zuständige Behörde des ersuchten Mitgliedstaats bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens zu der Auffassung gelangt, dass es zweckmäßig sein könnte, Ermittlungen, die anfänglich nicht vorgesehen waren oder die zum Zeitpunkt des Ersuchens nicht hatten spezifiziert werden können, durchzuführen, setzt sie die ersuchende Behörde hiervon unverzüglich in Kenntnis, damit diese weiteren Maßnahmen ergreifen kann.
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2022
Gesetzesnummer
20004086
Dokumentnummer
NOR40064060
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