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Artikel 4 RHStraf Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.10.2005

Artikel 4

Artikel 4

Vertraulichkeit

Jeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Banken den betroffenen Bankkunden oder sonstige Dritte nicht davon in Kenntnis setzen, dass dem ersuchenden Staat eine Information gemäß den Artikeln 1, 2 oder 3 erteilt worden ist oder dass Ermittlungen durchgeführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2022

Gesetzesnummer

20004086

Dokumentnummer

NOR40064059

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)