Artikel 4
Artikel 4. Die Bauzeit für die Zwischenstrecke und den Diepoldsauer Durchstich erstreckt sich bis Ende des Jahres 1929, jene für die obere Strecke bis Ende des Jahres 1931.
Die Ausgestaltung der Grabenanlage auf österreichischem Gebiete (Artikel 2) ist von der österreichischen Regierung so rechtzeitig vorzunehmen, daß die Ableitung der Diepoldsauer Gewässer keine Verzögerung erleidet.
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2025
Gesetzesnummer
10010194
Dokumentnummer
NOR12129214
alte Dokumentnummer
N8192537471L
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