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ARTIKEL 4 Luftverkehrsabkommen (Vereinigte Arabische Emirate)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2024

ARTIKEL 4

ANWENDBARKEIT VON GESETZEN UND VORSCHRIFTEN

  1. 1. Die Rechts- und Verwaltungsvorschriften einer Vertragspartei gelten für dieNavigation und den Betrieb der Luftfahrzeuge der von der anderen Vertragspartei bezeichneten Luftfahrtunternehmen beim Einflug in das Gebiet der ersten Vertragspartei, beim Überflug, beim Aufenthalt im Gebiet der zweiten Vertragspartei und beim Abflug aus dem Gebiet der ersten Vertragspartei.
  2. 2. Die Rechts- und Verwaltungsvorschriften einer Vertragspartei über den Einflug inihr Gebiet, den Aufenthalt in ihrem Gebiet und den Ausflug aus ihrem Gebiet für Fluggäste, Gepäck, Besatzung, Fracht und Post, wie z. B. Einreise-, Ausreise-, Auswanderungs-, Einwanderungs-, Zoll-, Gesundheits- und Quarantäneformalitäten, gelten für Fluggäste, Gepäck, Besatzung, Fracht und Post, die von Luftfahrzeugen der von der anderen Vertragspartei bezeichneten Luftfahrtunternehmen befördert werden, solange sie sich in deren Gebiet befinden.
  3. 3. Jede Vertragspartei gestattet den benannten Luftfahrtunternehmen der anderenVertragspartei, in ihrem Hoheitsgebiet Maßnahmen zu ergreifen (z. B. den Einsatz von Dokumentenspezialisten), um sicherzustellen, dass nur Personen befördert werden, die die erforderlichen Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei oder die Durchreise durch dieses erfüllen und im Besitz der erforderlichen Reisedokumente sind.
  4. 4. Jede Vertragspartei übermittelt der anderen Vertragspartei auf Anfrage Kopien derin diesem Artikel genannten einschlägigen Gesetze und Vorschriften.
  5. 5. Keine Vertragspartei darf bei der Anwendung der in diesem Artikel vorgesehenenGesetze, Vorschriften und Verfahren ihren eigenen oder anderen Luftfahrtunternehmen Vorrang vor den bezeichneten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei einräumen.

Schlagworte

Rechtsvorschrift, Einreiseformalität, Ausreiseformalität, Auswanderungsformalität, Einwanderungsformalität, Zollformalität, Gesundheitsformalität

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2024

Gesetzesnummer

20012557

Dokumentnummer

NOR40260947

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