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Artikel 4 Luftverkehrsabkommen (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 4

Kapazitätsregelung

Die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen zum Zwecke des Betriebes der vereinbarten Fluglinien angebotene Kapazität soll der Beförderungsnachfrage entsprechen und in bezug auf die gemeinsam betriebenen Fluglinien von den beiden namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einvernehmlich festgelegt werden; solche Vereinbarungen bedürfen der Bewilligung der Luftfahrtbehörden beider Vertragschließender Teile.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2020

Gesetzesnummer

10011361

Dokumentnummer

NOR12146843

alte Dokumentnummer

N9196210425E

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