Artikel 4
Kapazitätsregelung
Die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen zum Zwecke des Betriebes der vereinbarten Fluglinien angebotene Kapazität soll der Beförderungsnachfrage entsprechen und in bezug auf die gemeinsam betriebenen Fluglinien von den beiden namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einvernehmlich festgelegt werden; solche Vereinbarungen bedürfen der Bewilligung der Luftfahrtbehörden beider Vertragschließender Teile.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2020
Gesetzesnummer
10011361
Dokumentnummer
NOR12146843
alte Dokumentnummer
N9196210425E
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