ARTIKEL 4
Umfang der Kooperation
(1) Die Kooperationsmaßnahmen im Bereich der satellitengestützten Navigation und Zeitgebung betreffen folgende Themen: wissenschaftliche Forschung, industrielle Fertigung und Ausbildung, Einsatz, Dienstleistungs- und Marktentwicklung, Handel, Fragen des Frequenzspektrums, Fragen der Integrität, Normung und Zertifizierung sowie Sicherheit. Die Vertragsparteien können diese Liste durch einen Beschluss gemäß dem in Artikel 14 festgelegten Verfahren anpassen.
(2) In den nachstehend unter 2.1 bis 2.6 angeführten Bereichen sieht dieses Abkommen keine Kooperation zwischen den Vertragsparteien vor. Kommen die Vertragsparteien überein, dass eine Ausweitung der Kooperation auf einen der nachstehenden Bereiche beiderseitigen Nutzen bringt, so sind hierfür untereinander entsprechende Abkommen auszuhandeln und abzuschließen.
(2.1) Sensible GALILEO-Technologien und Güter, die unter Regelungsmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten über Ausfuhrkontrolle und Nichtverbreitung fallen,
(2.2) Kryptografie und wichtige Informationssicherheitstechnologien sowie entsprechende Geräte (INFOSEC),
(2.3) Sicherheitsarchitektur des GALILEO-Systems (Raum-, Boden- und Nutzersegment),
(2.4) Sicherheitskontrollmerkmale der globalen GALILEO-Segmente,
(2.5) öffentlich regulierte Dienste in ihren Phasen der Definition, Entwicklung, Einrichtung, Erprobung, Bewertung und des Betriebs (Verwaltung und Nutzung) sowie
(2.6) Austausch von Verschlusssachen im Zusammenhang mit der Satellitennavigation und GALILEO.
(3) Dieses Abkommen berührt nicht die Anwendung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zur Gründung der Europäischen GNSS-Aufsichtsbehörde und ihrer institutionellen Struktur. Dieses Abkommen berührt auch nicht die geltenden Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Nichtverbreitungsverpflichtungen und der Kontrolle der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck oder die nationalen innerstaatlichen Maßnahmen für die Sicherheit und Kontrolle immaterieller Technologietransfers.
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