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Artikel 4. IX. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.1.1910

Artikel 4.

Es ist untersagt, unverteidigte Häfen, Städte, Dörfer, Wohnstätten oder Gebäude zu beschießen, weil sie Auflagen in Geld nicht bezahlt haben.

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