Artikel 4.
Es ist untersagt, unverteidigte Häfen, Städte, Dörfer, Wohnstätten oder Gebäude zu beschießen, weil sie Auflagen in Geld nicht bezahlt haben.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 4.
Es ist untersagt, unverteidigte Häfen, Städte, Dörfer, Wohnstätten oder Gebäude zu beschießen, weil sie Auflagen in Geld nicht bezahlt haben.
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