Artikel 4.
Die Generalversammlung wählt für jede Session aus ihrer Mitte einen Präsidenten und zwei Vizepräsidenten.
Die Sitzungen werden von der vorhergehenden Generalversammlung anberaumt; das Programm der Verhandlungen wird von den beteiligten Regierungen auf Vorschlag des ständigen Komitees bestimmt.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10010184
Dokumentnummer
NOR12129160
alte Dokumentnummer
N8192016078L
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