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Artikel 4. Heimschaffung der Kriegsgefangenen und Zivilinternierten (UdSSR)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.2.1922

Artikel 4.

Begriff Kriegsgefangener und Zivilinternierter.

Kriegsgefangene im Sinne des Kopenhagener und des gegenwärtigen Abkommens sind Angehörige der ehemaligen russischen, beziehungsweise österreichisch-ungarischen Armee, einschließlich der Mitglieder der früheren humanitären Missionen, die sich seit ihrer Gefangennahme ununterbrochen auf dem Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles aufhalten und von den Behörden an ihrer Rückkehr behindert, beziehungsweise in ihrer Freiheit beschränkt waren.

Zivilinternierte im Sinne des Kopenhagener und des gegenwärtigen Abkommens sind diejenigen Staatsangehörigen der vertragschließenden Teile, die sich seit ihrer Internierung ununterbrochen auf dem Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles aufhalten und von dessen Behörden an ihrer Rückkehr behindert, beziehungsweise in ihrer Freiheit beschränkt waren.

In zweifelhaften Fällen wird eine Entscheidung zwischen der beteiligten Vertretung und der Regierung des Aufenthaltsstaates getroffen.

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