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Artikel 3. Heimschaffung der Kriegsgefangenen und Zivilinternierten (UdSSR)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.2.1922

Artikel 3.

Nachforschungen.

Die beiderseitigen Vertretungen sind befugt, Nachforschungen nach Vermißten und Verstorbenen anzustellen sowie Todesurkunden und Mitteilungen über Grabstätten zu beschaffen.

Zu diesem Zwecke haben sie sich mit den in Betracht kommenden Zentralbehörden des anderen Teiles ins Einvernehmen zu setzen. Diese sind verpflichtet, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihm Behelfe zu beschaffen, die notwendig sind, Aufschluß über den Verbleib von Vermißten zu geben.

Die vertragschließenden Regierungen verpflichten sich, die in ihren Händen befindlichen Nachlässe der verstorbenen Kriegsteilnehmer nebst einer Nachweisung in dreifacher Ausfertigung, von denen die eine mit Empfangsbestätigung zurückzugeben ist, mit möglichster Beschleunigung auszutauschen.

Die Instandhaltung der Grabstätten übernimmt die Regierung des betreffenden Staates für ihr Hoheitsgebiet.

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