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Artikel 4. Gründung österreichischer Informationsinstitutionen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.4.1962

Artikel 4.

Für den Bedarf ihrer Bibliothek und des, Leseraumes kann die Institution Filme, Bücher und Presseerzeugnisse aller Art ihres Landes und über ihr Land frei, direkt und zollfrei im Einklang mit den bestehenden jugoslawischen Vorschriften einführen.

Die Lesehalle und die Bibliothek werden nicht mit dem Vertrieb und dem Verkauf der Presseerzeugnisse befaßt sein.

Nach vorheriger Genehmigung der zuständigen jugoslawischen Behörden können die im ersten Absatz erwähnten Publikationen auch gratis verteilt werden.

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